Personen, deren Geschlechtsidentität vom Geschlechtseintrag abweicht, können eine Erklärung zur Änderung ihres Geschlechtseintrages und zur Vornamensführung beim Standesamt abgeben.
Möglich ist die Angabe zum Geschlecht als "männlich", "weiblich" oder "divers". Der Geschlechtseintrag kann aber auch gänzlich gestrichen und damit künftig offen gelassen werden.
Zuständigkeit
Die Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags kann bei jedem deutschen Standesamt abgegeben werden.
Zuständigkeit
- Für die Entgegennahme der Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags ist das Standesamt zuständig, bei welchem das Geburtenregister der betroffenen Person geführt wird.
- Wenn kein deutsches Geburtenregister geführt wird, dann liegt die Zuständigkeit bei dem Standesamt, welches das Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregister führt.
- Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, dann kann die Erklärung bei dem Wohnsitzstandesamt abgegeben werden.
In jedem Fall muss die Erklärung bei dem Standesamt abgegeben werden, bei welchem auch die Anmeldung erfolgt ist.