
Leitung Abteilung III – Bauverwaltung
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Bauberatung, Baugenehmigungen, Bauleitplanung, Verkehrswesen, Allg. Grundstücksverkehr, Freibad
Die Straßenverkehrsbehörden können Verkehrsteilnehmern unter bestimmten Voraussetzungen durch Ausnahmegenehmigung von den allgemeinen Verkehrsregeln der Straßenverkehrs-Ordnung und den besonderen Verkehrsregeln der Beschilderung und Markierung befreien.
Stand: 27.02.2023
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)
Leitung Abteilung III – Bauverwaltung
Bauberatung, Baugenehmigungen, Bauleitplanung, Verkehrswesen, Allg. Grundstücksverkehr, Freibad
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