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Wasserrecht; Niedrigwassersituation – Wasserentnahmen im Rahmen des Gemeingebrauchs und des Eigentümer- und Anliegergebrauchs

     

    Das Landratsamt Kulmbach macht aufgrund der derzeitigen Niedrigwassersituation in den Oberflächengewässern auf Folgendes aufmerksam:

    Im Hinblick auf den extrem trockenen Sommer ist – trotz der jüngsten Regenfälle - mit einer erhöhten Anzahl an Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern, insbesondere zu Bewässerungszwecken bzw. zum Gartengießen zu rechnen.

    Das Niederschlagswasserdefizit führt zu sinkenden Grundwasserständen, kleinere Bäche beginnen auszutrocknen und größere Fließgewässer weisen sehr niedrige Abflusswerte auf.

    Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern (Flüsse, Bäche, Gräben, Seen und Teiche) haben jedoch gesetzliche Grenzen.

    Insbesondere bei der Wasserentnahme aus kleinen Bächen und Gräben ist die Grenze, bei der für die Lebewesen im oder am Gewässer nicht mehr genug Wasser übrig bleibt und erhebliche Beeinträchtigungen des Gewässers sowie dessen Tier- und Pflanzenwelt entstehen, schnell überschritten.

    Im Interesse des Gewässerschutzes weist das Landratsamt Kulmbach deshalb auf die geltende Rechtslage hin:

    Das Entnehmen von Wasser aus oberirdischen Gewässern bedarf grundsätzlich einer wasserrechtlichen Gestattung, die im Voraus beim Landratsamt zu beantragen ist (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG).

    Ausnahmen von dieser generellen Erlaubnispflicht bestehen in engen Grenzen, das heißt nur dann, wenn die Wasserentnahme unter den sogenannten Gemeingebrauch bzw. den Eigentümer- oder Anliegergebrauch am Gewässer fällt.

     

    Gemeingebrauch

    Die Ausübung des Gemeingebrauchs steht grundsätzlich jedermann zu. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die erlaubnisfreie Wasserentnahme nur durch Schöpfen mit Handgefäßen (also nur in geringen Mengen) erfolgen darf (Art. 18 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Wassergesetzes - BayWG).

    Eine Entnahme mittels Entnahmeleitung mit oder ohne Pumpe ist im Rahmen des Gemeingebrauchs lediglich in geringen Mengen für das Tränken von Vieh und den häuslichen Bedarf der Landwirtschaft möglich. Eine Feldbewässerung (außerhalb der Hofstätte) scheidet hierbei jedoch aus.

     

    Eigentümer- und Anliegergebrauch

    Im Rahmen des Eigentümergebrauchs an einem oberirdischen Gewässer (vgl. § 26 WHG) darf Wasser für den eigenen (auch landwirtschaftlichen) Bedarf nur dann entnommen werden, wenn dadurch keine nachteiligen Veränderungen der Eigenschaften des Wassers, keine wesentliche Verminderung der Wasserführung, keine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushaltes und keine Beeinträchtigung (d. h. tatsächliche und spürbare Behinderung) anderer (z. B. Inhaber von Rechten und Befugnissen, Gemeingebrauchs- und andere Anliegergebrauchsausübende) zu erwarten ist.

    Bei anhaltender Trockenheit und entsprechend niedrigen Wasserständen können bereits geringfügige Wasserentnahmen nachteilige Auswirkungen auf die Gewässerökologie haben, sodass die Entnahme dann nicht mehr vom Eigentümer- bzw. Anliegergebrauchs gedeckt ist.

    Diese Einschränkungen gelten in vollem Umfang auch für den Anliegergebrauch. Anlieger sind hierbei die Eigentümer der an oberirdische Gewässer angrenzenden Grundstücke und die zur Nutzung der Grundstücke Berechtigten.

    Einbauten jeder Art, die zum Zwecke des Aufstauens ohne vorherige Gestattung im Gewässer errichtet wurden, sind in jedem Falle unerlaubt und müssen entfernt werden.

    Das Landratsamt Kulmbach bittet die Bevölkerung um größte Zurückhaltung bei der Wasserentnahme in und auch nach der sommerlichen Trockenperiode. Insbesondere ist bei Niedrigwasser die Wasserentnahme einzuschränken bzw. einzustellen.

    Es ist mit verstärkten Kontrollen zu rechnen, die ggf. kostenpflichtige Einschränkungen bzw. Ahndungen der Wasserentnahmen nach sich ziehen können.

     

    Im Interesse des Natur- und Wasserhaushalts bitten wir um Verständnis und größtmögliche Zurückhaltung.

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